“Ich habe gehört, dass eine Beihilfeänderung in Hessen zum 01.01.2012, kommt. Was ändert sich eigentlich und was muss ich beachten”, wurde ich kürzlich von einem Beamten gefragt.
Zunächst ist anzumerken, das Änderungen geplant sind, aber noch kein Kabinettsentscheid für die Neufassung der hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) vorliegt. Da sich die Anfragen an mich aber mittlerweile häufen und ich auch in Foren schon falsche Aussagen gelesen habe, möchte ich Sie gerne frühzeitig zur aktuellen Entwicklung und möglichen Änderungen informieren.
Zum Hintergrund:
In Hessen wird schon seit einiger Zeit überlegt, einige Regelungen in der Beihilfe zu ändern, was aufgrund des Kostendrucks sicherlich nachvollziehbar ist.
Wer sich mit möglichen Änderungen beschäftigt, sollte zunächst 3 Bereiche unterscheiden: die Höhe der Beihilfe (Beihilfesätze) die Anspruchsberechtigung und den Leistungsumfang.
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Hier gelangen Sie zum aktuellen Nachtrag:
Zu den Beihilfeänderungen in Hessen gibt es einen neueren Beitrag mit Stand 28.11.2011!
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Beihilfesätze und Anspruch:
Hessen gehört (neben Bremen) zu den Ländern, die einen familienbezogenen Bemessungssatz in der Beihilfe haben. In anderen Bundesländern und beim Bund selber, findet der personenbezogene Bemessungssatz Anwendung. In der Praxis verhält sich dies vereinfacht so, dass der hessische Beamte Beihilfe von 50% für ambulante Leistungen und 65% für stationäre Leistungen erhält. Pro beihilfeberechtigtem Angehörigen erhöhen sich die Ansprüche in 5% Schritten (Höchstgrenzen und Ruhestands- und Sonderregelungen sind weiterhin zu beachten).
Beim personenbezogenen Anspruch gilt vereinfacht derzeit meist die folgende Regelung: der Beamte erhält 50% Beihilfe (für alle, auch stationäre Behandlungen), der berücksichtigungsfähige Ehegatte 70% und Kinder 80% Beihilfe. Ab zwei Kindern steigt der Anspruch des Beamten bei dem der Familienzuschlag berücksichtigt wird, ebenfalls auf 70%. (Höchstgrenzen und Ruhestands- und Sonderregelungen sind weiterhin zu beachten).
Leistungsumfang:
Der Umfang, also die Leistungen, die Beamte von Ihrer Beihilfe erhalten sind sehr unterschiedlich und immer bezogen auf die betreffende Beihilfeverordnung zu betrachten. Hessen gehört derzeit im Vergleich zu anderen Bundesländern zu denen, in denen Beamte einen relativ umfassenden Schutz genießen.
In welchen Bereichen kommen voraussichtlich Änderungen:
In erster Linie ist sicherlich der Schritt hin zu personenbezogenen Bemessungssätzen absehbar, was aber aus meiner Sicht auch sinnvoll ist und für privat Versicherte durchaus auch zu Vorteilen führen kann. Ob eine Regelung analog der des Bundes kommen wird ist, insbesondere bezogen auf die Angehörigen- und Ehegattenregelung fraglich. Das Hessen hier eine etwas andere Variante wählen wird kann auch aus der bisherigen Anwendung der Beihilfen auf Kinder mit Anspruch auf Familienversicherung in der GKV interpretiert werden. (Siehe Beitrag: Hessische Beihilfe will bei Kindern Kosten sparen)
Hinsichtlich des Umfanges der Beihilfeleistungen wird es wohl zum Jahreswechsel ebenfalls Änderungen (wenn auch in “geringerem Maße” angekündigt) geben – auch hier bleibt aber der Kabinettsbeschluss abzuwarten.
Die Situation in der PKV
Bei einer Änderung der Beihilfeverordnung in Hessen wird auch eine Tarifumstellung ihres ergänzenden privaten Versicherungsschutzes notwendig werden, was aber nicht in allen fällen zu höheren Beiträgen führen muss.
Die Besonderheiten der hessischen Beihilfeverordnung führte bei vielen privaten Versicherungsunternehmen dazu, dass den Versicherten keine oder nur ältere Tarife angeboten wurden. Wenn die geschilderten Änderungen eintrreten, werden hessische Beamte und Angehörige künftig eine deutlich größere Auswahl an Versicherungstarifen in der Privaten Krankenversicherung haben denn dann können auch alle Versicherer mit in Betracht kommen, die bisher Tarife für Personenbezogene Beihilferegelungen angeboten haben.
Bei hessischen Beihilfeberechtigten, die derzeit in “älteren” Bausteintarifen versichert sind, kann ein Wechsel in modernere Tarife (häufig auch innerhalb eines Unternehmens) sogar zu Beitragseinsparungen führen.
Pauschale Aussagen zu Auswirkungen auf Versicherungsbeiträge bei den privat Versicherten sind nicht möglich.
Tendenziell möglich:
geringere Beiträge: für Kinder, Beamtenfamilien mit 2 und mehr Kindern
höhere Beiträge: für kinderlose Beihilfeberechtigte und Ehegatten
Eine Überprüfung der persönlichen Versicherungssituation und Anpassung Ihres ergänzenden privaten Versicherungsschutzes wird in jedem Falle wichtig werden. Sobald die Änderungen vorliegen (voraussichtlich September / Oktober 2011) sollten Sie sich mit der Überprüfung Ihres Vertrages befassen.
Achten Sie unbedingt auch darauf, ob Ihr Vertrag Anpassungsklauseln enthält und ob Anpassungen ohne Gesundheitsprüfungen an “Melde- / Antragsfristen” gebunden sind.
Hier schreibt ein Berater, der Ahnung vom Thema hat. Seien wir gespannt welche Änderungen tatsächlich kommen.
Hi wo ist der Facebook Gefaellt mir Button?
Hallo!
Mich macht die Aussage im letzten Satz (“Achten Sie unbedingt auch darauf, ob Ihr Vertrag Anpassungsklauseln enthält und ob Anpassungen ohne Gesundheitsprüfungen an “Melde- / Antragsfristen” gebunden sind”) etwas nervös. Kann mir das noch mal jemand erklären. Was ist denn, wenn ich wegen der Änderung wieder Gesundheitsfragen beantworten muss? Vor 20 Jahren, als ich mich privat versichert habe,k war ich kerngesund. Mittlerweile habe ich schon eins zwei Zipperlein, die bei einem neuen vertrag vermutlich zu weit höheren Beiträgen oder sogar zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen würden. Können die mich dann einfach rausschmeißen zum 01.01.12, wenn ich entsprechende Krankheiten habe?
Hallo Ferdinand Pauschardt,
bei Änderungen der Beihilfesätze kann der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Meldung zur gewünschten Anpassung Fristen unterliegt. Im neuen (seit 01.01.2009) Versicherungsvertragsgesetz ist dies im §199 geregelt, wonach die Frist für die Meldung 6 Monate beträgt. (früher 2 Monate). Bei Späterer Meldung kann für den zu erhöhenden Anteil eine Risikoprüfung vom Versicherer durchgeführt und auch z.B. Risikozuschläge erhoben werden.
Das bedeutet aber nicht, dass auch immer Lücken hinsichtlich des Leistungsumfanges geschlossen werden. Hier kommt es auf die Vertragsbedingungen an. Eine PKV ist ein privatrechtlicher Vertrag. D.h., das was im Vertrag steht ist versichert. Wenn der Vertrag grundsätzlich schon Lücken aufweist, bleiben diese natürlich bestehen, denn die Bedingungen an sich ändern sich ja nicht mit der Änderung der prozentualen Sätze.
Kürzt die Beihilfe Leistungen, kommt es in erster Linie auf die Bedingungen des Beihilfeergänzungstarifes der PKV an. Ist der Ergänzungstarif auf einzelne Lücken in der Beihilfe beschränkt z.B. Ausgleich der Eigenbeteiligung im Bereich Zahnersatz,Auslandsreisen und Hilfsmitteln, so werden z.B. Kürzungen im Bereich der Heilmittel nicht durch die Vertragsumstellung ausgeglichen. Es gibt auch Ergänzungstarife, die Lücken (entstehende Lücken) bis zum Umfang des Hauptvertrages decken – in der Regel aber nicht darüber hinaus.
Beispiel: Wenn die PKV in der Psychotherapie max 30 Sitzungen jährlich erstattet (auch im Ergänzungstarif) und würde eine Beihilfeleistung in diesem Bereich gestrichen werden so würden künftig von der PKV 100% der Kosten übernommen werden, max. aber nur bis zu 30. Sitzung jährlich.
Darum sollte man sich vor Vertragsabschluss auch so intensiv mit den Vertragsinhalten beschäftigen – die sind nämlich bei den Versicherern sehr unterschiedlich.
Besonders problematisch sind Versicherungstarife, die im gleichen Umfang wie die Beihilfe leisten – hier könnte eine Reduzierung der Beihilfeleistung auch zu einem sinkenden Leistungsanspruch in der PKV führen (halte ich rechtlich für fragwürdig/bedenklich- steht aber in einigen Tarifen).
Ob ein Tarif den eigenen Ansprüchen gerecht wird, kann aber immer nur im Einzelfall geprüft werden.
Ich hoffe Dir hiermit geholfen zu haben.
Beste Grüße
Lars U. Harms
Hallo Ferdinnd,
Als Vers.Berater mache ich mich zZt auch im Internet auf die Suche, ob irgendwelche Handfestesten Aussagen über die Ändetzngen im Umlauf sind.
Herr Harms kann es nicht besser ausdrücken, als das man auf die Verabschiedung im Kabinett warten muss.
Ich kann nicht fuer alle PKV Unternehmen sprechen. Schauen Sie mal in den Tarifbed nach unter ” änderung des beihilfebemessungssatzes”. Bei uns hat mab eine Frist von 6 Monaten ab Änderung, seine KV richtig umzustellen ohne Gesundgeitspruefung und ohne Wartezeiten.